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Straßenausbaubeiträge

Bürgerservice, Finanzen, öffentliche Sicherheit und Ordnung → Beitragswesen

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Beschreibung

● Rechtsgrundlagen bestehen?
Nach Art. 1 Absatz 1 Satz 1 und 3 KAG in Verbindung mit der städtischen Straßenausbaubeitragssatzung (ABS) erhebt die Stadt Gersthofen zur Deckung des Aufwands für die Verbesserung und / oder Erneuerung bereits hergestellter Erschließungsanlagen Straßenausbaubeiträge.

● Was versteht man unter Verbesserung?
Unter Verbesserung sind dabei alle Maßnahmen zu verstehen, die im Vergleich mit dem ursprünglichen Zustand den funktionsbestimmten Gebrauch der Straße positiv beeinflussen, beispielsweise eine zeitgemäße Beleuchtung, Verbreiterung der Fahrbahn, Errichtung eines weiteren Gehweges usw. Für bloße Instandsetzungs- und Unterhaltungsmaßnahmen mit begrenztem Umfang zur Substanzerhaltung der Anlage muss ausschließlich die Stadt als Straßenbaulastträger aufkommen.

● Was ist eine Erneuerung?
Die Neuherstellung einer Straße ist beitragsfähig, wenn die normale Lebensdauer der Anlage abgelaufen und diese auch tatsächlich verschlissen ist, beispielsweise bei einer Fahrbahn in der Regel nach einem Zeitraum von 20 bis 25 Jahren.

● Was ist mit dem Begriff „Vorteil“ gemeint?
Der neue Zustand muss aus Sicht der Allgemeinheit (abstrakte Betrachtung) für die betroffenen Anlieger einen Vorteil darstellen. Auf die konkrete persönliche Einschätzung der Anlieger kommt es leider nicht an.

● Wer entscheidet über die technische Ausgestaltung?
Die Art und Weise der technischen Ausgestaltung einer Ausbaumaßnahme im Rahmen der technischen Möglichkeiten liegt im Ermessen der Stadt Gersthofen.

● Wie hoch ist der Eigenanteil der Stadt?
Auch im Fall der Straßenausbaubeiträge übernimmt die Stadt Gersthofen stets einen Teil der anfallenden Kosten selbst. Die Höhe der Eigenbeteiligung der Stadt richtet sich bei Ausbaumaßnahmen nach dem Ausmaß des dadurch entstehenden Vorteils für die Anlieger. Sind Straßen mit hohem Durchgangs- und nur geringem Anliegerverkehr betroffen, entfallen auf die Stadt höhere und für die Anlieger geringere Kosten. Reine Anliegerstraßen hingegen dienen ganz überwiegend den dortigen Anwohnern, die bei Ausbaumaßnahmen folglich einen höheren Beitrag leisten müssen.

● Wann entsteht die Beitragspflicht und wie lange ist die Verjährungsfrist?
Die Beitragspflicht entsteht bei Straßenausbaubeiträgen automatisch, sobald alle rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere wenn die Baumaßnahme technisch vollendet ist und alle Rechnungen vorliegen. Unter dieser Prämisse kann die vierjährige Verjährungsfrist für die Abrechnung der Anlage nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres zu laufen beginnen.

● Wie wird der Aufwand berechnet und verteilt?
Bezüglich der Berechnung und Verteilung des beitragsfähigen Aufwands wird auf die oben genannten Ausführungen zu den Erschließungsbeiträgen sowie auf die städtische Ausbaubeitragssatzung verwiesen.

● Wer ist Beitragspflichtiger?
Beitragspflichtig ist derjenige, der zum Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht Eigentümer bzw. Erbbauberechtigter des Grundstücks war. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.

Ansprechpartner

Miller Bernd

Bauamt
Bauverwaltung
Telefon 0821/2491 - 410
E-Mail Kontaktformular

Dokumente und Links

FAQ Beitragswesen

Straßenausbaubeitragssatzung 2016

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