Baugrundstücke, Bodenrichtwerte, Mietspiegel und weiteres

Baugrundstücke

„Aktuelle Ausschreibungen zum Verkauf von Wohnbaugrundstücken finden Sie hier: intern.stadt-gersthofen.de/grundstuecke. Darüber hinaus hat die Stadt Gersthofen derzeit keine Wohnbaugrundstücke im Verkauf. Wartelisten werden nicht geführt.

Sobald ein Verkaufsverfahren eröffnet wird, erfahren Sie dies an dieser Stelle, sowie den Amtstafeln der Stadt Gersthofen.

Kaufpreissammlung

Die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses beim Landratsamt erhält Abschriften aller in ihrem Zuständigkeitsbereich abgeschlossenen Immobilienkaufverträge von den Notaren übersandt.
Die wertrelevanten Daten aus den Kaufverträgen werden vom Gutachterausschuss unter mathematisch-statistischen Gesichtspunkten bei Wahrung des Datenschutzes analysiert und in zusammengefasster Form in der Kaufpreissammlung geführt. Auskünfte (idR kostenpflichtig) hieraus kann nur die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses erteilen. Diese finden Sie hier:

https://www.landkreis-augsburg.de/service-amt/bauen/bauen-technisch/geschaeftsstelle-gutachterausschuss/    

Bodenrichtwerte

Der Bodenrichtwert ist definiert als der durchschnittliche Lagewert des Bodens für eine Mehrheit von Grundstücken, für die im Wesentlichen gleiche Nutzungs- und Wertverhältnisse vorliegen, vgl. § 196 BauGB.
• Er hat nur begrenzte Aussagekraft über den Verkehrswert eines Grundstücks.
• Er ist bezogen auf den m² Grundstücksfläche eines Grundstücks mit für die Richtwertzone gebietstypischer Grundstücksgröße und rechteckigem Zuschnitt.
• Er ist nach sachverständigem Ermessen durch Zu- oder Abschläge an das Bewertungsgrundstück anzupassen.  
Der Gutachterausschuss des Landkreises erstellt im zweijährigen Turnus, jeweils mit dem Stichtag 31.12. der Jahre mit gerader Jahreszahl, seine Liste mit aktualisierten Bodenrichtwerten (durchschnittliche Kaufpreise für Grund und Boden in €/m²) und veröffentlicht sie zum 30. Juni der Jahre mit ungerader Jahreszahl. Grundlage hierfür ist die Kaufpreissammlung.

Auskünfte aus der Richtwertkarte darf nur der Gutachterausschuss selbst erteilen. Eine Abfrage über www.boris-bayern.de ist ebenfalls möglich. Die Auskünfte sind stets kostenpflichtig.

Nähere Informationen zum Ablauf und die Kontaktdaten finden Sie hier:

https://www.landkreis-augsburg.de/service-amt/bauen/bauen-technisch/geschaeftsstelle-gutachterausschuss/bodenrichtwerte/  

Verkehrswert

Der Verkehrswert einer Immobilie ist in § 194 BauGB definiert:

„Der Verkehrswert (Marktwert) wird durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstands der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre.“

Pauschale Aussagen zum Wert eines Grundstücks oder Gebäudes können daher nicht getätigt werden. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist deshalb oft sinnvoll.

Der Begriff „Sachverständiger“ ist nicht geschützt. Die Stadtverwaltung greift in der Regel auf die Fachleute des Gutachterausschusses am Landratsamt oder auf einen geprüften und vereidigten Sachverständigen aus der IHK-Liste zurück. Gerichte haben eigene Listen mit gerichtlich vereidigten Sachverständigen zum internen Gebrauch.

Den Gutachterausschuss finden Sie hier:

https://www.landkreis-augsburg.de/service-amt/bauen/bauen-technisch/geschaeftsstelle-gutachterausschuss/  

Die Liste der IHK Schwaben finden Sie hier:

https://www.schwaben.ihk.de/produktmarken/Beratung_und_Dienstleistung/Sachverstaendige/Sachverstaendigenverzeichnis/547528

Grundbuch

Das Grundbuch gibt Auskunft über die das jeweilige Grundstück betreffenden privatrechlichen Verhältnisse (gebuchte Flurstücke im Bestandsverzeichnis, Eigentümer in Abteilung I, Dienstbarkeiten uä in Abteilung II, Grundpfandrechte in Abteilung III).
Als öffentliches Register dient es grundsätzlich der Einsichtnahme durch Dritte. Da das Grundbuch jedoch zahlreiche den Eigentümer betreffende persönliche Daten enthält, steht es nicht zur Einsicht für jedermann offen. Nach § 12 der Grundbuchordnung (GBO) wird die Einsicht vielmehr nur demjenigen gestattet, der gegenüber dem Grundbuchamt ein berechtigtes Interesse darlegt.
Ein "berechtigtes Interesse" ist gegeben, wenn Sie sachliche Gründe für die gewünschte Einsichtnahme vorbringen können, welche die Verfolgung unbefugter Zwecke oder bloße Neugier ausgeschlossen erscheinen lassen.

Das Grundbuchamt Augsburg finden Sie hier:

https://www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/amtsgerichte/augsburg/verfahren_09.php     (Link hat sich geändert!)

Vermessung

Die staatlichen Ämter für Digitalisierung, Breitband und Vermessung (früher: Vermessungsamt) sind für die Vermessung der Grundstücksgrenzen und ihren Nachweis im Liegenschaftskataster zuständig.

Eine Grenzfeststellung kann beantragen, wer seine Grenzsteine an der Grundstücksgrenze nicht findet. Die Kenntnis über den genauen Verlauf der Grundstücksgrenze ist zB wichtig wenn eine Garage an die Grenze gebaut oder ein Zaun errichtet werden soll. Das Team vom Vermessungsamt kennzeichnet die Grenze dann vor zentimetergenau mit neuen Grenzzeichen. Die betroffenen Eigentümer werden in die neuen Grenzen eingewiesen, das Vermessungsergebnis dann rechtsverbindlich im Liegenschaftskataster dokumentiert.

Bei der Grenzwiederherstellung sind die Grenzen zwar bekannt, aber die Grenzpunkte nicht mehr auffindbar. Das technische Vorgehen ist mit dem der Grenzfeststellung vergleichbar.

Die Grenzermittlung ist zu beantragen, wenn für eine Grenze noch keine oder nur unsichere Maßzahlen aus deutlich früheren Vermessungen vorliegen. Am Ende jeder Vermessung stehen zentimetergenaue und rechtsverbindliche Grenzen.

Bei jeder Vermessung vor Ort wird ein Abmarkungsprotokoll erstellt, welches die Beteiligten oder ihre Vertreter unterschreiben und damit die Grenzen anerkennen. Mit diesem Grenzfeststellungsvertrag sind Unsicherheiten über den Grenzverlauf beseitigt.

Gebäudeeinmessung ist eine weitere gesetzliche Aufgabe der Ämter für Digitalisierung, Breitband und Vermessung in Bayern. Hierbei werden Neubauten oder Veränderungen am Grundriss bestehender Gebäude sowie deren Gestalt – insbesondere Gebäudehöhen, -kanten und Dachformen - (ggfs. neu) vermessen und in die amtlichen Unterlagen zu übernommen. Diese Einmessung kann u.U. auch von einem die Baumaßnahme betreuenden Prüfsachverständigen für Vermessung im Bauwesen durchgeführt werden. Da sich bei der Bauausführung oft erhebliche Abweichungen zum ursprünglichen Bauplan ergeben, können die Daten nicht ohne weiteres aus diesen theoretischen Unterlagen übernommen werden. Gebäude können für die Zwecke des Liegenschaftskatasters erst nach ihrer Errichtung zentimetergenau im Landeskoordinatensystem aufgemessen werden.

Das Vermessungsamt Augsburg finden Sie hier:

http://www.adbv-augsburg.de/

 

Mietspiegel

Die Stadt Gersthofen hat derzeit keinen Mietspiegel. Bitte erkundigen Sie sich deshalb bzgl. der ortsüblichen Miete über Makler, Onlinebörsen und Zeitungsanzeigen.

Evtl. kann Ihnen als Mitglied auch ein Mieterverein oder ein Hauseigentümerverein hierbei helfen.