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Service von A-Z
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Schneeräumrichtlinien
Bürgerservice, Finanzen, öffentliche Sicherheit und Ordnung → Ordnungsamt
ordnungsamt@gersthofen.de ( Kontaktformular )
Die Anlieger haben die Gehbahnen an Werktagen ab 07:00 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 08:00 Uhr von Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit geeigneten abstumpfenden Stoffen (z.B. Sand, Splitt, nicht jedoch Tausalz oder ätzende Mittel) zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen. Bei besonderer Glättegefahr (z.B. an Treppen oder starken Steigungen oder bei Eisregen) ist das Streuen von Tausalz zulässig.
Diese Sicherungsarbeiten sind bis 20:00 Uhr so oft zu wiederholen, wie es erforderlich ist, um die Gehbahnen gefahrlos benutzen zu können.
Das Räumgut (Schnee- und Eisreste) ist auf der Fahrbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Ist das nicht möglich, haben die Anlieger das Räumgut spätestens am folgenden Tag von der öffentlichen Straße zu entfernen. Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte oder Fußgängerwege sind bei der Räumung freizuhalten.
Gehbahnen sind,
die für den Fußgängerverkehr bestimmten abgegrenzten Teile der Straßen, auch wenn dort Radfahrerverkehr ebenfalls zugelassen ist,
oder
bei Straßen ohne abgegrenzte Gehwege ein 1 m breiter begehbarer Streifen am Straßenrand;
Das Räumgut ist in diesen Fällen, auf dem an die privaten Grundstücke angrenzenden Teil der Verkehrsfläche platzsparend zu lagern.
Im Anschluss an diese Lagerfläche für das Räumgut gilt auf der Fahrbahn ein 1 m breiter Straßenstreifen als Gehbahn, auf den sich die Sicherungspflicht sowie die Räum- und Streupflicht erstreckt.