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Plakatierungsverordnung

Bürgerservice, Finanzen, öffentliche Sicherheit und Ordnung → Ordnungsamt

E-Mail ordnungsamt@gersthofen.de ( Kontaktformular )

Beschreibung

Wo dürfen in Gersthofen Plakate angebracht werden?
Plakatanschläge dürfen nach der Plakatierungsverordnung der Stadt Gersthofen nur an den erkennbar dazu bestimmten Plakat- und Reklametafeln (Großflächenplakattafeln und Litfaßsäulen) sowie in Schaukästen und in Schaufenstern angebracht werden (nicht an Fassaden, Bushaltestellen, Einfriedungen und Vergleichbarem). Entgegen dieser Regelung dürfen Anschläge, die auf Veranstaltungen hinweisen, auch an der Stätte der Veranstaltung zwei Wochen vor dem Veranstaltungstermin angebracht werden. Diese Anschläge sind am ersten Werktag nach der Veranstaltung wieder zu entfernen.

Was gilt für Plakate politischer Parteien, Wählergruppen und Kandidaten?
Politische Parteien, Wählergruppen und Kandidaten dürfen bis zu einem Monat und einem Tag vor Wahlen, Volksbegehren, Volks- und Bürgerentscheiden, Anschläge auch entgegen o. g. Regelung anbringen, falls es die zur Verfügung über diese Stellen Berechtigten gestatten. Die Anschläge sind eine Woche nach dem Wahltag wieder zu entfernen.

Gibt es Ausnahmen von der Plakatierungsverordnung?
Für besondere Ereignisse im Einzelfall können auf Antrag Ausnahmen von o. g. Regelung erteilt werden, wenn das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird, die Anschläge keinem kommerziellen Zweck dienen und Gewähr besteht, dass die Anschläge innerhalb einer festgesetzten Frist beseitigt werden. In diesen Fällen wenden Sie sich bitte rechtzeitig vorher an das Ordnungsamt.

Dokumente und Links

Plakatierungsverordnung über öffentliche Anschläge und Plakate

und über die Darstellungen durch Bildwerfer in der Stadt