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Service von A-Z

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Naturschutzfachliche Ausgleichsbeiträge

Bürgerservice, Finanzen, öffentliche Sicherheit und Ordnung → Beitragswesen

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Beschreibung

● Welche Rechtsgrundlagen bestehen?
Die Stadt Gersthofen erhebt gemäß §§ 135 a ff. BauGB in Verbindung mit der städtischen Kostenerstattungsbeitragssatzung Beiträge für die Durchführung der nach § 9 Absatz 1 a BauGB zugeordneten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zur Kompensation für zu erwartende Eingriffe in Natur und Landschaft durch die geplante Bebauung von Grundstücken.

● Was versteht man unter Kostenerstattungsbeiträgen?
Nach dem sogenannten Verursacherprinzip sollen die Kosten für die Bereitstellung von naturschutzfachlichen Ausgleichsflächen und Ersatzmaßnahmen möglichst von den Verursachern, d. h. den Grundstückseigentümern bzw. Vorhabenträgern, übernommen werden. Anders als bei Erschließungsanlagen profitieren von den Ausgleichsmaßnahmen nur die vom Bebauungsplan Begünstigten und nicht auch die Allgemeinheit.

● Wann entsteht die Beitragspflicht und wie lange dauert die Verjährungsfrist?
Die Beitragsschuld entsteht automatisch, sobald alle rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere wenn die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen vollständig durchgeführt sind und alle Rechnungen vorliegen. Unter dieser Prämisse kann die vierjährige Verjährungsfrist für die Abrechnung der Anlage nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres zu laufen beginnen.

● Wie wird der Aufwand berechnet und verteilt?
Die erstattungsfähigen Kosten werden nach den tatsächlichen Kosten ermittelt und auf die zugeordneten Grundstücke grundsätzlich nach Maßgabe der zulässigen Grundfläche (§ 19 Absatz 2 BauNVO) verteilt. Für weitere Details wird auf § 4 der Kostenerstattungsbeitragssatzung verwiesen.

● Wer ist Beitragspflichtiger?
Beitragspflichtig ist der Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte des Grundstücks. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.