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Service von A-Z
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Marktfestsetzung
Bürgerservice, Finanzen, öffentliche Sicherheit und Ordnung → Ordnungsamt
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Märkte im Sinne der Gewerbeordnung sind Großmärkte, Wochenmärkte, Spezial- und Jahrmärkte.
Spezial- und Jahrmärkte sind im Allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltungen, auf denen eine Vielzahl von Anbietern Waren feilbietet.
Behördlich festsetzbar sind nur Märkte gewerblicher Anbieter, nicht hingegen zum Beispiel ein Flohmarkt von Privatpersonen. Mit der Festsetzung sind Befreiungen von ansonsten einzuhaltenden Vorschriften verbunden (sogenannte Marktprivilegien). So finden zum Beispiel regelmäßig keine Anwendung die gewerberechtlichen Regelungen zum stehenden Gewerbe (etwa Gewerbeanzeige), zum Reisegewerbe (etwa die Reisegewerbekartenpflicht), das Ladenschlussgesetz (an dessen Stelle tritt die im Festsetzungsbescheid festgelegte Öffnungszeit) sowie bestimmte Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes, des Gaststättengesetzes und das Sonn- und Feiertagsrecht.
Im Rahmen der Festsetzungsentscheidung sind jedoch die Grundsätze des Feiertagsrechts zu berücksichtigen (insbesondere das Verbot von öffentlich bemerkbaren Arbeiten). Problematisch sind insofern Floh- und Trödelmärkte, bei denen jeweils im Einzelfall genau geprüft werden muss, ob sie mit den Grundsätzen des Sonn- und Feiertagsrechts vereinbar sind. Nach der Rechtsprechung wird der Sonn- und Feiertagsschutz höher bewertet, als das marktmäßige Feilbieten von Waren aller Art.
• Führungszeugnis für Behörden (zu beantragen bei der Wohnsitzgemeinde)
• Gewerbezentralregisterauszug (zu beantragen bei der Wohnsitzgemeinde)
• nähere Angaben zur Beurteilung der Art der Veranstaltung insbesondere über die anzubietenden Waren und die voraussichtliche Zahl und Zusammensetzung der Teilnehmer (vorläufiges Ausstellerverzeichnis)
• Teilnahmebestimmungen.
Der Antrag auf Marktfestsetzung ist mindestens sechs Wochen im Voraus zu stellen.