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Erschließungsbeiträge

Bürgerservice, Finanzen, öffentliche Sicherheit und Ordnung → Beitragswesen

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Beschreibung

● Welche Rechtsgrundlagen bestehen?
Die Stadt Gersthofen erhebt für die erstmalige Herstellung der in § 127 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) genannten Erschließungsanlagen (Straßen, Wege, Plätze etc.) Erschließungsbeiträge nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches (§§ 127 ff. BauGB) in Verbindung mit Art. 5a des bayerischen Kommunalabgabengesetzes (KAG) sowie der städtischen Erschließungsbeitragssatzung (EBS).

● Was sind Erschließungsbeiträge?
Die Beiträge sind eine Gegenleistung für die mögliche Inanspruchnahme einer öffentlichen Erschließungsanlage und dienen dazu, die mit der Schaffung der öffentlichen Einrichtung entstehenden, nicht auf andere Weise finanzierten Investitionskosten abzudecken.
Die Erschließung ermöglicht bzw. erleichtert die bauliche oder gewerbliche Nutzung eines Grundstücks (Bauland) und stellt dadurch die Baureife des Grundstücks her. Sie ist notwendige Voraussetzung jeder Bebauung, von der nicht befreit werden kann. Der Erschließungsbeitragspflicht unterliegen auch unbebaute aber bebaubare Grundstücke.

● Wer entscheidet über die technische Ausgestaltung?
Die Art und Weise der technischen Ausgestaltung einer Erschließungsmaßnahme im Rahmen der technischen Möglichkeiten liegt im Ermessen der Stadt Gersthofen.

● Besteht eine Erhebungspflicht der Stadt und wie hoch ist deren Eigenanteil?
Die Stadt Gersthofen ist gemäß § 127 Absatz 1 BauGB in Verbindung mit Art. 5a KAG zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen verpflichtet. Es besteht insoweit kein Ermessensspiel-raum. Die Stadt selbst trägt dabei 10 Prozent der Erschließungskosten.

● Wann entsteht die Beitragspflicht und wie lange dauert die Verjährungsfrist?
Eine Erschließungsanlage kann erst dann abgerechnet werden, wenn die Merkmale der endgültigen Herstellung der Anlage erfüllt sind (gemäß § 8 EBS beispielsweise einschließlich der Straßenentwässerung, Beleuchtung, Geh- und Radwege, Grünanlagen, sowie grundsätzlich des vollständigen Grunderwerbs der Flächen der Anlage durch die Stadt usw.) und zusätzlich weitere zwingend erforderliche Voraussetzungen vorliegen, zum Beispiel die Widmung der Erschließungsanlage für den öffentlichen Verkehr. Unter dieser Prämisse kann die vierjährige Verjährungsfrist für die Abrechnung der Anlage nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres zu laufen beginnen.

● Wie wird der Aufwand berechnet und verteilt?
Der beitragsfähige Erschließungsaufwand einer Erschießungsanlage wird grundsätzlich nach den tatsächlichen Kosten ermittelt (§ 3 Absatz 1 Satz 1 EBS) und auf die erschlossenen Grundstücke gemäß ihrer Größe und Bebaubarkeit verteilt (sogenannter „Kombinationsmaßstab“ aus Grundstücksfläche und Vollgeschossanzahl). Da sich diese Parameter in den ver-schiedenen Baugebieten gegebenenfalls durchaus erheblich unterscheiden, können an die-ser Stelle keine Angaben zur konkreten Höhe der Beiträge gemacht werden. Sofern die entsprechenden Zahlen vorliegen, gibt die zuständige Stelle gerne darüber Auskunft.

● Wer ist Beitragspflichtiger?
Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer bzw. Erbbauberechtigter des Grundstücks ist. Hiervon abweichende privatrechtliche Vereinbarungen (etwa im Kaufvertrag) können daher nicht berücksichtigt werden. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.

Ansprechpartner

Miller Bernd

Bauamt
Bauverwaltung
Telefon 0821/2491 - 410
E-Mail Kontaktformular

Dokumente und Links

FAQ Beitragswesen

Erschließungsbeitragssatzung

Erschließungsbeitragssatzung ab

01.05.2013 gültig

Einzugsermächtigung

für Forderungen der Stadt

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