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Entzünden eines offenen Feuers in freier Natur
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Das Entzünden und Betreiben offener Feuer zum Grillen, als Lagerfeuer oder als Traditionsfeuer (Bergfeuer, Johanni- beziehungsweise Sonnwendfeuer und ähnliches) in der freien Natur außerhalb behördlich dafür bestimmter Plätze ist mehr als nur ein „normales Betreten“ und wird daher nicht vom Betretungsrecht gedeckt. Dies gilt sowohl für offene Feuerstätten (zum Beispiel Grillgeräte) als auch für unverwahrtes Feuer (das bedeutet Feuer, das nicht in einer offenen Feuerstätte, sondern zum Beispiel in einer Feuerstelle am Boden oder in einer dafür hergestellten Bodenmulde betrieben wird). Dafür ist stets die Zustimmung des Grundstücksberechtigten erforderlich. Für das Sammeln von Brennholz im Wald ist ebenfalls die Zustimmung des Waldbesitzers erforderlich.
Das Entzünden eines offenen Feuers in der freien Natur muss mindestens eine Woche im Voraus bei der Stadt Gersthofen angezeigt werden.