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Service von A-Z
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Bauantrag
Bauamt → Allgem. Bauverwaltung
bauverwaltung@gersthofen.de ( Kontaktformular )
Rechtsgrundlage: Bebauungspläne, Städtebauliche Satzungen
Nachdem die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens geklärt ist, muss die weitere Verfahrensfrage geklärt werden.
1. Verfahrensfreie Vorhaben:
die abschließende Aufzählung erfolgt in Art. 57 der Bayerischen Bauordnung
2. Genehmigungsfreistellung:
Hält ein Vorhaben alle Festsetzungen eines qualifizierten Bebauungsplanes ein, kann ein Vorhaben nach Bauantragstellung mit Zustimmung der Gemeinde ohne Genehmigung errichtet werden (Art. 58 der Bayerischen Bauordnung).
3. Bauantrag:
Für ein nicht verfahrensfreies Vorhaben erteilt das Landratsamt nach der Zustimmung durch die Gemeinde eine Baugenehmigung (Art. 59, Art. 60 Bayerische Bauordnung).
4. Antrag auf Vorbescheid
Sollen einzelne Fragen für nicht verfahrensfreie Vorhaben im Vorfeld geklärt werden, hat der Bauherr die Möglichkeit einen Antrag auf Vorbescheid zu stellen (Art. 71 Bayerische Bauordnung).
Hinweis: Ein Bauantrag muss allen angrenzenden Nachbarn vorgelegt werden.