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Amtliche Bekanntmachungen

SATZUNG FÜR DEN JUGENDBEIRAT DER STADT GERSTHOFEN

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Die Stadt Gersthofen erlässt folgende Satzung für den städtischen Jugendbeirat:

SATZUNG FÜR DEN JUGENDBEIRAT DER STADT GERSTHOFEN

Präambel

Die in der Satzung verwandten personenbezogenen Formulierungen sind geschlechtsneutral zu
verstehen und schließen weibliche und diverse Formen jeweils mit ein.


Die Stadt Gersthofen erlässt aufgrund der Art. 23 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat
Bayern (GO) in der Fassung vom 22.08.1998, (GVBl. S. 796) zuletzt geändert durch Gesetz vom
09.12.2022 (GVBl. S. 674), folgende Satzung:

§ 1
Aufgaben
Der Jugendbeirat Gersthofen ist die direkt gewählte Interessensvertretung aller Jugendlichen in
Gersthofen. Das Gremium hat die Aufgaben, grundsätzliche jugendgemäße Anliegen und Belange
unabhängig zu bearbeiten und diese gegenüber der Stadt Gersthofen zu vertreten. Der Jugendbeirat
versteht sich somit als neutrales jugendpolitisches Organ.

§ 2
Zusammensetzung
(1) Der Jugendbeirat setzt sich aus sieben stimmberechtigten Mitgliedern zusammen, die in einer
Wahl ermittelt werden.
(2) Als beratende Mitglieder kann der Jugendbeirat folgende Personen zu den Sitzungen
hinzuziehen:
- Den Ersten Bürgermeister
- Die beiden ehrenamtlichen Referenten für Jugendarbeit
- Den Stadtjugendpfleger

§ 3
Wahl
(1) Die Amtszeit des Jugendbeirates beträgt drei Jahre.
Interessierte Kandidaten melden sich bis 14 Tage vor Wahltermin beim Wahlleiter. In
Ausnahmefällen ist bis sieben Tage vor der Wahl eine Nachmeldung möglich.
Der Jugendbeirat hat mit Hilfe des Stadtjugendpflegers mit einer mindestens sechswöchigen
Vorlaufzeit vor dem Ablauf der Nominierungsmöglichkeit (=Stichtag) bei den
Vereinsjugendvertretern und an den Schulen für Kandidaten für die Wahl zum Jugendbeirat zu
werben. Die Schulleiter sind in diesen Prozess mit einzubinden.
Die Wahl wird an zwei Tagen abgehalten, ein Tag in den jeweiligen Schulen und in Batzenhofen
für die westlichen Stadtteile und der andere Tag im Jugendzentrum. Der Jugendbeirat hat mit Hilfe
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des Stadtjugendpflegers für einen reibungslosen Ablauf der Wahlen zu sorgen. Die
Wahlrechtsgrundsätze des Grundgesetzes sind anzuwenden.
(2) Wahlberechtigt sind alle Personen, die am letzten Wahltag
- das 14. Lebensjahr, aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet und
- am Stichtag ihren Hauptwohnsitz in der Stadt Gersthofen haben.
(3) Die Leitung der Wahl obliegt dem Stadtjugendpfleger. Mitglieder des Wahlausschusses sind der
Wahlleiter als vorsitzendes Mitglied und vier von ihm berufene Mitglieder als Beisitzer.
(4) Spätestens vier Wochen vor dem Wahltag macht der Wahlleiter den Wahltag öffentlich bekannt.
Alle Wahlberechtigten werden spätestens 14 Tage vor der Wahl einzeln angeschrieben, wobei
dieses Schreiben als Wahlberechtigung (Wahlschein) anzusehen ist. Wählerverzeichnisse sind
anzulegen.
(5) Für die Wahl zum Jugendbeirat sind alle Personen wählbar, die am letzten Wahltag
- das 14. Lebensjahr, aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet und
- und ihren Hauptwohnsitz in Gersthofen haben, oder
- ihren Nebenwohnsitz in Gersthofen haben, z.B. im Falle eines Studiums.
(6) Jede stimmberechtigte Person hat sieben Stimmen. Kein Bewerber kann mehr als eine Stimme
erhalten.
(7) Gewählt sind die Bewerber, die am meisten Stimmen auf sich vereinigen können. Bei
Stimmengleichheit mehrerer Bewerber entscheidet eine Stichwahl.
(8) Ein Jugendbeiratsmitglied scheidet aus, wenn es auf seinen Sitz verzichtet, verstirbt oder der
zuständige Ausschuss der Stadt Gersthofen den Ausschluss aus dem Jugendbeirat beschließt.
(9) Die nicht gewählten sich bewerbenden Personen sind in der Reihenfolge ihres Wahlergebnisses
Nachfolger. Über das Nachrücken ist zum Zeitpunkt der Berufung zu entscheiden. Kann er zu
diesem Zeitpunkt das Amt nicht antreten, wird er auf der Liste der Wahlnachfolger gestrichen.
(10) Der Wahlausschuss leitet die Durchführung der Abstimmung, entscheidet über die Gültigkeit
der abgegebenen Stimmen und stellt das Wahlergebnis fest. Für die Gültigkeit der Wahl ist die
Beteiligung von mindestens 30 Stimmberechtigten erforderlich.
(11) Der Wahlleiter verständigt unverzüglich die Gewählten von ihrer Wahl und fordert sie auf,
binnen einer Woche zu erklären, ob sie die Wahl annehmen.

§ 4
Vorsitz
(1) Der Jugendbeirat bestimmt aus seiner Mitte einen Sprecher und dessen Vertreter.
(2) Der Sprecher übernimmt den Vorsitz und vertritt den Jugendbeirat nach außen. Er wird im Falle
seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter vertreten.
(3) Der Sprecher lädt zu Sitzungen ein und übernimmt die Sitzungsleitung.

§5
Sitzungen
(1) Der Jugendbeirat soll mindestens einmal pro Quartal zu ordentlichen Sitzungen zusammentreten.
Er ist außerdem auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Viertel der Mitglieder
einzuberufen.
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(2) Im Rahmen dieser Sitzungen tagt der Jugendbeirat auch regelmäßig mit den Jugendreferenten
des Stadtrates sowie mit den Jugendvertretungen der örtlichen Vereine.
(3) Die Einberufung zu den Sitzungen erfolgt spätestens 3 Kalendertage vor der Sitzung schriftlich
oder per E-Mail durch den Jugendbeiratssprecher bzw. dessen Vertreter. Der Sitzungstag und der
Tag des Zugangs der Ladung werden bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet.
(4) Der Jugendbeirat tagt in öffentlicher Sitzung, soweit nicht besondere Umstände die
Nichtöffentlichkeit erfordern.
(5) Sitzungsort ist nach Möglichkeit ein Sitzungssaal im Rathaus oder im Jugendzentrum.
(6) Der Jugendbeirat kann sich eine Geschäftsordnung geben. Im Übrigen gelten für den
Geschäftsgang, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, die Gemeindeordnung für
den Freistaat Bayern und die Geschäftsordnung für den Stadtrat Gersthofen in ihren jeweils
gültigen Fassungen entsprechend.

§6
Beschlüsse
(1) Der Jugendbeirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder
anwesend sind.
(2) Beschlüsse werden in der Regel in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Anwesenden gefaßt.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§7
Niederschriften
(1) Über jede Sitzung des Jugendbeirats ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist vom Vorsitzenden
und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
(2) Der Jugendbeirat bestimmt einen Schriftführer (i.d.R. der Stadtjugendpfleger), welcher die
Niederschriften in angemessener Frist fertigt und sie auf Wunsch an jedes Jugendbeiratsmitglied
nach Genehmigung verteilt.
(3) Diese Niederschrift ist ein Ergebnisprotokoll. Datum, Ort, Beginn und Ende der Sitzung, die
anwesenden Mitglieder, die behandelten Themen, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis
sollen darin enthalten sein.
(4) Die Niederschrift gilt als genehmigt, wenn gegen ihren Inhalt in der darauffolgenden Sitzung
mehrheitlich keine Einwände bestehen.

§8
Haushaltsmittel
Dem Jugendbeirat werden Haushaltsmittel der Stadt Gersthofen zur Verfügung gestellt. Diese werden
zur Erfüllung der Aufgaben und im Rahmen der haushaltsrechtlichen Bestimmungen der Stadt
Gersthofen selbständig verwaltet. Als Kassenführer wird der Stadtjugendpfleger bestellt.
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§9
Entschädigung
Die Tätigkeit der Mitglieder im Jugendbeirat ist ehrenamtlich. Den Mitgliedern stehen für die
Jugendbeiratssitzungen ein Sitzungsgeld in Höhe von 50 Prozent der Sitzungsgeldentschädigung
eines Stadtratsmitglieds nach § 3 Abs. 2 Satz 1 der Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen
Gemeindeverfassungsrechts zu. Der Betrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag auf- oder
abzurunden.

§10
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.

STADT GERSTHOFEN
Gersthofen, 05.12.2023
Gez.
Michael Wörle
Erster Bürgermeister

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